Die Abteilung für Diplomanerkennung des Ministeriums für Erziehung und Berufsausbildung (Ministère de l’Éducation nationale et de la Formation professionnelle) ist zuständig für die staatliche Anerkennung ausländischer Diplome in Luxemburg (Sekundarschul- (Abitur) oder Berufsausbildungsdiplome).
Bei nicht abgeschlossenen Schullaufbahnen wird die Gleichwertigkeit der erreichten Schulstufe bescheinigt.
Zudem ist das Ministerium mit der Anerkennung von Qualifikationen in Gesundheitsberufen (Krankenpflegehelfer, Krankenpfleger, Fachkrankenpfleger, Sozialarbeiter, Physiotherapeut, …) sozial-pädagogischen Berufen (Erzieher, Sozialpädagoge FS (Fachschule), Familien- und Sanitätshelfer) befasst.
Für Fragen zur Anerkennung von beruflichen Qualifikationen können Sie sich an das Centre de Documentation et d'Information sur l'Enseignement Supérieur (CEDIES) wenden.
Die Anerkennung von Hochschulabschlüssen (Lehrer in Sprachen oder Naturwissenschaften, Anwalt, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Sozialpädagoge FH (Fachhochschule)) erfolgt durch das Ministerium für Hochschulwesen (Ministère de l’Enseignement supérieur).
Informationen zur Beantragung von Diplomanerkennungen
Sämtliche Beantragungen müssen schriftlich beim Ministerium für Erziehung und Berufsausbildung eingereicht werden.
Eine Diplomanerkennung kann nur gewährt werden, wenn ein komplettes Dossier mit folgenden Dokumenten vorliegt:
- schriftlicher Antrag mit Begründung,
- Kopie der Original-Diplome/Zertifizierungen/Zeugnisse oder Kopie der Original-Schulzeugnisse der zwei letzten Schuljahre;
- Kopie des Personalausweises;
- CV (Lebenslauf) mit Beschreibung des Schulwerdegangs,
- Führungszeugnis (nur für die sozialpädagogischen Berufe).
Von den unter Punkt 2 genannten Dokumenten ist eine beglaubigte Kopie einzureichen, wenn
- sie von einer anderen Person als von einer regionalen oder örtlichen Behörde in einem Land der Europäischen Union erstellt wurden,
- von einer anderen Person oder Behörde ausserhalb der Europäischen Union erstellt wurden.
Die Begaubigung muss durch eine zu diesem Zwecke befugten Behörde erfolgen (Gemeindeverwaltung, Botschaft, Konsulat, …).
Alle o.g Bescheinigungen müssen in einer der drei offiziellen Sprachen Luxemburgs (Deutsch, Französisch, Luxemburgisch) ausgestellt sein oder von einem in Luxemburg vereidigten Übersetzer in eine dieser drei Sprachen übersetzt sein. (Eine Liste der vereidigten Übersetzer kann bei der Cour Supérieure de Justice – tél. (+352) 475981-1 angefragt werden). Der Stempel des Übersetzers muss zum Teil auf die Übersetzung und zum Teil auf das Dokument gesetzt werden welches zu diesem Zweck vorgelegt wurde. Alle Dokumente müssen vom Übersetzer unterschrieben werden.
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